Vermächtniserfüllung

Ein Vermächtnis kann nur in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden.

Es ist zu unterscheiden zwischen einer Erbeinsetzung und einer Vermächtnisanordnung.

Bei einer Erbeinsetzung geht der gesamte Nachlass des Erblassers auf den oder die Erben über mit allen Rechten und Pflichten.

Bei einer Vermächtnisanordnung wendet der Erblasser einen bestimmten Einzelgegenstand einer bestimmten Person zu, z.B. den Schmuck, ein Bild, einen bestimmten Geldbetrag oder auch eine Immobilie.

Der Vermächtnisnehmer wird mit dem Tod des Erblassers nicht automatisch Eigentümer des zugewendeten Gegenstands. Vielmehr muss der Gegenstand vom Erben auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden, bei Zuwendung von Schmuck oder einem Bild durch Übergabe, bei Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags durch Überweisung der Summe an den Vermächtnisnehmer.

Wird eine Immobilie als Vermächtnis zugewendet, ist nach dem Tod des Erblassers das Vermächtnis durch notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen den Erben und dem Vermächtnisnehmer zu erfüllen.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, erfolgt die Übertragung auf den Vermächtnisnehmer nicht durch die Erben, sondern durch den Testamentsvollstrecker.

Erst nach Abschluss des Vertrags kann der Vermächtnisnehmer als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen werden.