Erbverzicht

Durch Erbverzicht kann ein Erbe auf sein künftiges Erbe verzichten.

Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag zwischen dem künftigen Erben und dem Erblasser. Der Erbverzichtsvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden.

Der Erbverzicht wirkt auch gegenüber Abkömmlingen des Verzichtenden, d.h., diese werden auch nicht mehr Erben des Erblassers, falls der Verzichtende vorher versterben sollte.

Der Erbverzichtsvertrag ist nur möglich, solange der Erblasser noch lebt.

Der Erbverzicht kann unentgeltlich oder entgeltlich gegen Abfindung erfolgen.

Häufig wird der Erbverzicht mit einem Pfichtteilsverzicht kombiniert.

Nach dem Tod des Erblassers ist kein Erbverzichtsvertrag mehr möglich, da hier die Erbschaft dem Erben bereits angefallen ist.

Möchte der Erbe nun auf die Erbschaft "verzichten", muss er die Erbschaft ausschlagen.