Unterschriftsbeglaubigung

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass der Unterzeichner die Erklärung unterschrieben hat, ausgewiesen durch Personalausweis oder Reisepass.

Der Unterzeichner kann entweder vor dem Notar persönlich unterschreiben ("vollzogene" Unterschrift) oder vor dem Notar persönlich bestätigen, dass er die Erklärung bereits unterschrieben hat ("anerkannte" Unterschrift).

Eine Unterschriftsbeglaubigung ohne persönliche Anwesenheit des Unterzeichners vor dem Notar ist nicht möglich.

Im Gegensatz zur notariellen Beurkundung muss der Text, den der Unterzeichner unterschrieben hat, vom Notar nicht vorgelesen werden.

Der Text als solcher ist überhaupt nicht Gegenstand der notariellen Beglaubigung, sondern vom Unterzeichner selbst zu verantworten. Deshalb muss der Text auch nicht in deutscher Sprache abgefasst sein.

Wenn die Urkunde für das Ausland benötigt wird, z.B. eine Vollmacht zur Erledigung bestimmter Dinge, dann empfiehlt es sich, den Text gleich in der Landessprache abzufassen, um die Übersetzung einzusparen.