Pflichtteilsverzicht

Nach dem Tod des Erblassers steht einem Abkömmling, einem Ehegatten oder den Eltern für den Fall, dass keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, ein Pflichtteilsanspruch zu, sofern diese Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Die Quote des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben.

Maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils ist der Wert des Nachlasses zum Todestag nach Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten. Grundbesitz ist mit dem Verkehrswert zu bewerten, nicht mit dem Einheitswert und nicht mit einem steuerlichen Ertragswert.

Ein künftig Pflichtteilsberechtigter kann nun bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden.

Der Pflichtteilsverzicht wirkt auch gegenüber Abkömmlingen des Verzichtenden, d.h., diesen steht auch kein Pflichtteil mehr am Nachlass des Erblassers zu, falls der Verzichtende vorher versterben sollte.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist nur möglich, solange der Erblasser noch lebt.

Der Pflichtteilsverzicht kann unentgeltlich oder entgeltlich gegen Abfindung sein.

Sinn und Zweck eines Pflichtteilsverzichtsvertrags in der Praxis ist, dass der Erblasser durch einen solchen Verzicht eine 100-prozentige Testierfreiheit erlangt. Der Erblasser kann über seinen gesamten Nachlass verfügen, ohne dass Pflichtteilsrechte im Raum stehen.

Durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag kann der Erblasser einem Abkömmling jetzt schon bestimmte Vermögenswerte übertragen, z.B. weil der Abkömmling eine Immobilie kaufen möchte gegen Verzicht des Abkömmlings auf seinen Pflichtteil = Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung oder entgeltlicher Pflichtteilsverzicht