Unternehmensnachfolge
Mit einer Unternehmensnachfolge regelt ein Unternehmer seine Nachfolge in einem Betrieb.
Vorrangige Ziele einer Unternehmensnachfolge sind die Erhaltung des Betriebs sowie die Versorgung des Unternehmers und seiner Angehörigen.
Die Unternehmensnachfolge kann bereits zu Lebzeiten des Unternehmers oder erst mit seinem Tod erfolgen.
Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten:
Hier erfolgt die Unternehmensnachfolge in der Regel dadurch, dass der Unternehmer seine Unternehmensanteile bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise auf den Nachfolger überträgt. Die Übertragung kann im Wege der Schenkung oder des Kaufs erfolgen. In der Urkunde kann sich der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (z.B. bei Nichtbewährung des Übernehmers) und eine Beteiligung an den künftigen Erträgen vorbehalten.
Unternehmensnachfolge nach dem Tod:
Hier muss der Unternehmer in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) seine Unternehmensanteile seinem Nachfolger zuwenden. Für die übrigen nicht nachfolgeberechtigten Angehörigen kann in der Verfügung von Todes wegen ein Ausgleich vorgesehen werden.
Sofern die Gefahr besteht, dass ein Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls noch zu jung oder zu unerfahren ist, kann der Unternehmer in der Verfügung von Todes wegen eine Verwaltungstestamentsvollstreckung bis zu einem gewissen Alter des Nachfolgers oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums) anordnen. In diesem Fall nimmt der Testamentsvollstrecker für die Zeit des Bestehens der Testamentsvollstreckung die Gesellschafterrechte des Nachfolgers wahr.
Es muss dringend davon abgeraten werden, ohne sachverständige Beratung durch einen Steuerberater und einen Notar selbst z.B. in einem privatschriftlichen Testament die Nachfolge zu regeln.
So ist insbesondere zu prüfen, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags vereinbar ist. Gesellschaftsrechtliche Regelungen gehen einer vorgesehenen Unternehmensnachfolge immer vor; je nach Konstellation sind zunächst Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorzunehmen.