Nachlassvollmacht

Eine Nachlassvollmacht ist eine Vollmacht, die ein Erbe einem anderen Miterben oder einer außenstehenden Person zur Abwicklung einer Nachlasssache erteilt.

Wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet, bedarf die Nachlassvollmacht zwingend der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. Auch wenn keine Immobilien vorhanden sind, empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Nachlassvollmacht, um sicherzustellen, dass die Nachlassvollmacht überall akzeptiert wird.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nur gemeinsam durch alle Erben möglich.

Eine Nachlassvollmacht ist dann von Vorteil, wenn mehrere oder gar viele Erben vorhanden sind, die aufgrund der räumlichen Entfernung oder ihres Alters nicht alle an der gemeinsamen Abwicklung der Nachlasssache mitwirken können.

Eine Nachlassvollmacht ist dann entbehrlich, wenn der Erblasser selbst in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, erfolgt die Abwicklung der gesamten Nachlasssache ausschließlich durch den Testamentsvollstrecker; die Erben sind von der Verwaltung des Nachlasses und der Verfügung über Nachlassgegenstände ausgeschlossen.

Eine Testamentsvollstreckung muss jedoch vom Erblasser selbst angeordnet werden. Ist in der Verfügung von Todes wegen keine Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthalten, kann diese nicht nachträglich von den Erben oder vom Nachlassgericht angeordnet werden.

In diesem Fall bleibt nur das gemeinsame Handeln aller Erben oder die Erteilung einer Nachlassvollmacht durch die Erben.