Erbscheinsantrag

Nur auf Antrag wird vom Nachlassgericht nach dem Tod einer Person ein Erbschein erteilt.

Dieser Antrag heißt Erbscheinsantrag.

Ein Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Erbfolge nach einer bestimmten Person.

Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Ein Erbscheinsantrag kann entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts oder vor einem Notar Ihrer Wahl gestellt werden. Wird der Erbscheinsantrag vor einem Notar gestellt, ist er zwingend notariell zu beurkunden

Ausreichend ist die Stellung des Erbscheinsantrags durch einen Miterben zugleich für alle Erben.

Wann benötigen die Erben einen Erbschein?

Wenn ein notariell beurkundetes Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vorliegen, benötigen die Erben nie einen Erbschein, sofern die Erben in dieser Verfügung namentlich benannt sind. Die Erben können hier mit der notariellen Urkunde den gesamten Nachlass abwickeln und auch die Grundbuchberichtigung auf die Erben vornehmen lassen.

Liegt keine notarielle Verfügung von Todes wegen vor, kommt es darauf an, was an Nachlass vorhanden ist.

Ist Grundbesitz vorhanden, benötigen die Erben hier immer einen Erbschein, wenn sie sich im Wege der Grundbuchberichtigung ins Grundbuch eintragen lassen möchten.

Auch bei einem nur handgeschriebenen Testament (auch privatschriftliches Testament genannt) benötigen die Erben hier immer einen Erbschein.

Ist kein Grundbesitz vorhanden, sondern z.B. diverse Konten auf der Bank, benötigen die Erben grundsätzlich auch einen Erbschein. Ein Erbschein ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus vorhanden ist. In diesem Fall kann die Abwicklung mit der Vollmacht erfolgen.

Kosten des Erbscheins:

Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Vermögenswert des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.

Beispiel: Vermögen € 500.000,00, Gebühr für einen Erbschein € 1.614,00.

Ein notarielles Testament erspart im Todesfall den Erbschein, ein gemeinschaftliches notarielles Testament oder ein Erbvertrag ersparen im Todesfall zwei Erbscheine (beim Tod des ersten und beim Tod des zweiten Ehegatten).

Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag kosten bei gleichem Vermögenswert beinahe nur die Hälfte eines Erbscheins.

Bei den notariellen Gebühren für ein Testament oder einen Erbvertrag können etwaige Darlehensverbindlichkeiten vom Vermögenswert abgezogen werden.

  • Es ist immer besser, eine notarielle Verfügung von Todes wegen zu errichten, um im Todesfall die Erbscheine einzusparen.
    Oftmals ist der Vermögenswert beim Tod höher als in jüngeren Jahren, weil beim Tod keine Schulden mehr vorhanden sind oder weil der Erblasser selbst schon wieder geerbt und sich dadurch sein Vermögen erhöht hat.

  • Ein persönlicher Termin der Erben beim Nachlassgericht ist nicht erforderlich, wenn eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegt. Die beglaubigten Unterlagen werden den Erben nach dem Erbfall vom Nachlassgericht per Post zugeschickt.

  • Das Vermögen des Erblassers braucht im Todesfall gegenüber dem Nachlassgericht nicht mehr offengelegt werden. Die Gebühr für die Eröffnung des Testaments bzw. Erbvertrags beträgt pauschal € 100,00.

  • Die Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall kann durch einfachen schriftlichen Antrag eines Erben kostenlos erfolgen.