Bauträgerkaufvertrag
Ein Bauträger ist ein Unternehmer, der dem Käufer das Eigentum an einem Grundstück samt der darauf noch zu erstellenden Immobilie (Reihenhaus, Doppelhaushälfte, Eigentumswohnung) verschafft. Hierdurch unterscheidet sich der Bauträger vom "normalen" Bauunternehmer, der ein Grundstück bebaut, welches dem Auftraggeber bereits gehört.
Da beim Bauträgervertrag der Kunde das Gebäude samt dem Grundstück vom Bauträger kauft, bedarf der Bauträgervertrag als Grundstückskaufvertrag zwingend der notariellen Beurkundung.
Rechtlich betrachtet handelt es sich beim Bauträgervertrag um eine Mischung von Kaufvertrag und Werkvertrag.
Die Besonderheit liegt darin, dass die Immobilie im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags noch nicht fertig gestellt ist. Manchmal ist im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht einmal die Baugrube ausgehoben!
Bei einem Bauträgervertrag gilt es ganz besonders, den Käufer vor etwaigen Risiken (Verzögerung des Baus, finanzielle Probleme des Bauträgers bis hin zur Insolvenz, usw.) zu schützen.
Der Entwurf des Kaufvertrags ist vom Notar dem Käufer mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Beurkundungstermin zu übersenden, wenn der Käufer eine Privatperson ist. Die Übersendung des Entwurfs hat an den Käufer direkt zu erfolgen, eine Übersendung an den Makler, der den Entwurf an die Beteiligten weiterleitet, ist nicht ausreichend.
Für den Bauträgervertrag gelten die strengen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Nach der MaBV hat der Käufer Abschlagszahlung entsprechend dem Baufortschritt an den Bauträger zu bezahlen.
Ist auf dem Bauvorhaben zur Finanzierung eine Grundschuld für die finanzierende Bank des Bauträgers eingetragen, ist dem Käufer eine Freistellungsbescheinigung der finanzierenden Bank des Bauträgers auszuhändigen, wonach die Grundschuld gelöscht wird, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Bei Mängeln am Bauwerk gilt Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Abnahme.