Erbschaftsausschlagung
Mit Tod einer Person fällt deren Vermögen automatisch dem oder den Erben an = Vonselbsterwerb.
Jeder Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft ohne Angabe von Gründen auszuschlagen.
Grund der Ausschlagung ist jedoch meist das Vorhandensein von Schulden. Denn würde der Erbe hier nicht die Erbschaft ausschlagen, würde er auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden haften.
Die Ausschlagung hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft und von der Überschuldung zu erfolgen.
Ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, läuft die 6-Wochen-Frist erst ab Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags durch das Nachlassgericht.
Wohnt der Erbe im Ausland oder hält er sich im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland auf (Erbe ist z.B. in Urlaub), beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.
Erfährt der Erbe erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist oder sogar deutlich später vom Vorhandensein von Schulden, kann der Erbe die inzwischen erfolgte Annahme der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von den Schulden anfechten, wodurch die Erbschaft rückwirkend wieder als ausgeschlagen gilt.
Somit besteht überhaupt keine Notwendigkeit, die Erbschaft "ins Blaue hinein" auszuschlagen. Vielmehr hat der Erbe ausreichend Zeit, den Nachlass zu sichten und sich nach Vorliegen des Ergebnisses zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder doch ausschlagen möchte.
Die Ausschlagung hat entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts = Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers oder zu Protokoll des Nachlassgerichts am Wohnsitz des Erben oder in notariell beglaubigter Form vor jedem Notar zu erfolgen. Eine rein schriftliche Ausschlagungserklärung ist leider nicht ausreichend.
Bei minderjährigen Erben erfolgt die Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch beide Elternteile.
Die Erbschaftsausschlagung kostet € 30,00 pro Termin, egal, wie viele Erben in diesem Termin gleichzeitig die Erbschaft ausschlagen. Es ist somit von den Gebühren her günstiger, wenn mehrere Erben gemeinsam die Erbschaft ausschlagen.
Erfolgt die Ausschlagung vor einem Notar, kommt zur Gebühr noch 19% USt. hinzu.