Schenkungsvertrag

Die beiden häufigsten Fälle eines notariell beurkundeten Schenkungsvertrags sind die Schenkung einer Immobilie und die Geldschenkung.

In einem Schenkungsvertrag über eine Immobilie kann sich der Schenker z.B. ein Nutzungsrecht (Wohnungsrecht oder Nießbrauch) oder ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle vorbehalten.

Ein Rückforderungsrecht wird in der Praxis z.B. für folgende Fälle vorbehalten:

  • dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt;
  • dass der Beschenkte über die Immobilie zu Lebzeiten des Schenkers verfügt (diese also entweder veräußert oder belastet);
  • dass der Beschenkte in Vermögensverfall gerät, was der Fall ist, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritten in das Vermögen des Beschenkten vorgenommen werden;
  • dass Gründe vorliegen, die zu einer Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden (z.B., dass der Beschenkte dem Schenker nach dem Leben trachtet).

Ein freies Rückforderungsrecht durch den Schenker zu jeder beliebigen Zeit ist jedoch nicht möglich.

Es gilt der Grundsatz: "Geschenkt ist geschenkt" und dies sollte von jedem Schenker vor der Schenkung bedacht werden!

Nach 10 Jahren kann steuerlich erneut der volle Steuerfreibetrag ausgenützt werden.