Erbteilsübertragung

Mit Tod einer Person geht deren Nachlass auf den oder die Erben über. Der Anfall an die Erben erfolgt von selbst, also ohne ausdrückliche Erklärung der Erben. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Ein Miterbe kann nun seinen Erbteil an einen anderen Miterben oder auch an einen außenstehenden Dritten veräußern durch Erbteilsübertragungsvertrag. Der Erbteilsübertragungsvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden. Die Erbteilsübertragung kann schenkweise oder als Erbteilskauf erfolgen.

Nach Abschluss des Erbteilsübertragungsvertrags scheidet der betreffende Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus.

Ist Grundbesitz vorhanden, wird das Grundbuch bereits mit Abschluss des Erbteilsübertragungsvertrags unrichtig. Der Erwerber des Erbteils kann sich im Wege der Grundbuchberichtigung ins Grundbuch eintragen lassen.