General- und Vorsorgevollmacht

Wenn eine Person handlungsunfähig wird, dann kann nicht automatisch eine andere Person für diese Person handeln, unter Umständen nicht einmal der Ehegatte, die Kinder, die Eltern oder die Geschwister, auch nicht der Lebensgefährte, Lebenspartner, Freund oder Freundin.

Die Handlungsunfähigkeit kann spontan eintreten, z.B. durch Schlaganfall, Herzinfarkt, sie kann sich auch schon länger abzeichnen, z.B. durch Vergesslichkeit, Altersdemenz, Alzheimer.

Die Handlungsunfähigkeit kann auch durch einen Autounfall eintreten und somit auch jüngere Menschen tagtäglich treffen.

Im Krankenhaus bekommen Angehörige, z.B. Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Lebensgefährte, Lebenspartner, Freunde, oft keine Auskunft vom Arzt über den Zustand einer handlungsunfähigen Person. Die Ärzte berufen sich hier auf ihre Schweigepflicht.

Wenn also eine Person plötzlich handlungsunfähig wird, kommt es darauf an, ob diese Person vorher, also vor der Handlungsunfähigkeit, bereits einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt hat. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte handeln und bekommt auch Auskunft vom Arzt, sofern die Vollmacht vom Inhalt her die benötigten Bereiche umfasst.

Eine etwa bestehende Bankvollmacht reicht bei weitem nicht aus, um alle dann notwendigen Dinge zu erledigen.

Neu:
Seit dem 01.01.2023 gibt es jetzt im Gesetz ein Notvertretungsrecht für Ehegatten beschränkt auf den Bereich Gesundheitsfürsorge und befristet auf maximal 6 Monate, wenn ein Ehegatte aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr handeln kann.

Eine Generalvollmacht dagegen deckt alle Bereiche ab, gilt zeitlich unbegrenzt, auch über den Tod hinaus und unabhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand des Vollmachtgebers.

Damit die Generalvollmacht überall im Rechtsverkehr, bei Banken, Behörden, Krankenhäusern, usw., anerkannt und akzeptiert wird, muss die Vollmacht notariell beurkundet werden.

Die notariell beurkundete Vollmacht heißt „General- und Vorsorgevollmacht“.

Diese deckt alle Bereiche und Eventualitäten für jetzt und künftig sowohl im Vermögensbereich, als auch im persönlichen Bereich, ab, z.B. Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht, Einwilligung in Operationen, Abschluss eines Heimvertrags, Einwilligung in eine Fixierung oder ein Bettgitter, und vieles, vieles mehr.

Hat eine Person, die plötzlich handlungsunfähig wird, keine ausreichende Vollmacht erteilt, wird vom Betreuungsgericht für diese Person ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der dann für diese Person handeln kann.

Unterschiede Generalvollmacht – Gesetzliche Betreuung

Eine Vollmacht kann nur derjenige erteilen, der im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch geschäftsfähig ist. In manchen Fällen, bei denen noch eine Vollmacht beurkundet werden soll, ist es für den Notar schwierig, zu entscheiden, ob die betreffende Person noch geschäftsfähig ist. In diesem Fall muss dann ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Ist der Zeitpunkt für die Geschäftsfähigkeit überschritten, muss der Notar die Beurkundung einer Generalvollmacht ablehnen und es bleibt nur noch das gesetzliche Betreuungsverfahren.

Deshalb ist es wichtig, dass man die Vollmacht rechtzeitig macht.
Da niemand weiß, wann eigentlich „rechtzeitig“ ist, sollte jeder so früh wie möglich eine Vollmacht errichten, sofern er eine oder mehrere Vertrauenspersonen hat.

Wenn man eine Vollmacht errichtet hat, hat man diese zu Hause aufbewahrt und die eingesetzten Personen sind jederzeit sofort handlungsfähig, wenn sie im Besitz der Ausfertigung der Urkunde sind.

Oft sind Dinge zu erledigen, die eilig sind, z.B. die Einwilligung in eine Operation, die Übersiedlung des Betroffenen vom Krankenhaus direkt in ein Pflegeheim, die Regelung der Kosten, usw.

Eine gesetzliche Betreuung ist ein gerichtliches Verfahren, welches zunächst eingeleitet und durchgeführt werden muss.

Die gesetzliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht angeordnet. Betreuungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

Stationen in diesem Verfahren sind z.B. die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens, die Einholung eines Sozialberichts durch die Betreuungsbehörde sowie die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht. Das alles benötigt Zeit!

Wenn etwas passiert, kann der Bevollmächtigte noch am selben Tag mit der Vollmacht handeln ohne jeden Zeitverlust.

Eine Vollmacht ist eine freiwillige private Erklärung. Das Verhältnis zwischen demjenigen, der die Vollmacht gibt = Vollmachtgeber und demjenigen, der die Vollmacht bekommt = Bevollmächtigter, ist ein rein privates Verhältnis, in das sich in der Regel von außen kein Amt und keine Behörde einmischen.

Bei der gesetzlichen Betreuung gibt es gesetzliche Vorgaben und Pflichten, z.B. muss der Betreuer einmal jährlich beim Betreuungsgericht einen persönlichen Bericht über den Betreuten sowie eine Rechnungslegung bzw. Vermögensübersicht einreichen, was dann vom Betreuungsgericht geprüft wird.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, z.B. bei Umbuchungen von Geld, Kündigung der Mietwohnung des Betreuten, Verkauf einer Immobilie. Bevor die Genehmigung erteilt werden kann, ist ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, welches Zeit kostet.

Bei einer Vollmacht haben es die Bevollmächtigten einfacher.
Es gibt keine bürokratischen Hindernisse und Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht. Entscheidungen des Bevollmächtigten sind sofort und ohne Zeitverlust möglich, da kein Betreuungsgericht irgendetwas genehmigen muss.

Bei einer Vollmacht kann der Vollmachtgeber die Personen, die einmal für ihn handeln sollen, frei auswählen und in die Vollmacht eintragen lassen.

Die Bevollmächtigten müssen im Notartermin nicht anwesend sein.

Bei einer gesetzlichen Betreuung erfolgt die Auswahl des Betreuers durch das Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht kann auch eine fremde Person zum Betreuer bestellen. Eine 100%-ige Sicherheit, dass ein Angehöriger zum Betreuer bestellt wird, gibt es nicht.

Bei einer Vollmacht haben Sie die absolute Selbstbestimmung der Personen, die im Ernstfall für Sie handeln sollen.

 Die Vollmacht kann einer Person oder mehreren Personen erteilt werden (z.B. dem Ehegatten und den Kindern).

Bei der Erteilung der Vollmacht für mehrere Personen kann geregelt werden, ob diese einzeln oder nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

Möglich ist auch, dem Ehegatten immer Einzelvertretungsrecht, den Kindern grundsätzlich auch Einzelvertretungsrecht, bei gewissen Rechtsgeschäften, z.B. Grundstücksgeschäften, jedoch nur gemeinsames Vertretungsrecht einzuräumen.

Bei einer gesetzlichen Betreuung ist die Regel, dass nur ein Betreuer bestellt werden kann. Wird ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt, müssen sich die Angehörigen absprechen und einigen, wer zum Betreuer bestellt werden soll.

Mit einer Vollmacht sind die Bevollmächtigten flexibler.
Wenn mehrere Personen in der Vollmacht aufgeführt sind, kann immer derjenige handeln, der gerade Zeit hat.

 Eine Vollmacht kostet eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers richtet. Vermögen sind z.B. Immobilien nach dem Verkehrswert, Bankvermögen, Lebensversicherungen nach dem Rückkaufswert. Die Gebühr für die Beurkundung der Vollmacht ist dann je nach Vermögenshöhe unterschiedlich.

Die Gebühr für die Vollmacht ist eine einmalige Gebühr, die bei Vollmachtserrichtung zu bezahlen ist.

Gebührenbeispiele, jeweils zzgl. 19 % USt.:

  • Vermögenswert von € 50.000,00: Gebühr von € 115,00
  • Vermögenswert von € 100.000,00: Gebühr von € 165,00
  • Vermögenswert von € 200.000,00: Gebühr von € 273,00
  • Vermögenswert von € 500.000,00: Gebühr von € 535,00
  • Die Mindestgebühr beträgt € 60,00.

Eine gesetzliche Betreuung kostet ebenfalls eine Gebühr, die sich nach dem Vermögen des Betreuten richtet.

Die Gebühr für die gesetzliche Betreuung ist eine jedes Jahr wiederkehrende Gebühr, d.h., die Gebühr fällt für jedes Kalenderjahr, bei dem die Betreuung am 1. Januar noch bestanden hat, erneut an.

Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.

Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers nahtlos und ohne Zeitverlust alle Geschäfte erledigen und auch bezahlen kann, z.B. Bestattung, Kündigung der Wohnung oder von Abonnements, usw.

Oft sperrt die Bank das Konto eines Verstorbenen und verlangt von den Erben einen Erbschein. Die Erteilung eines Erbscheins ist jedoch erst nach Durchführung eines nachlassgerichtlichen Verfahrens möglich und kostet deshalb Zeit. Mit einer notariell beurkundeten Generalvollmacht bekommt man sofort wieder Geld, die Bank hebt die Kontosperrung auf!

Die gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod. Der Betreuer kann nach dem Tod des Betreuten nicht mehr handeln.

Hat die Bank das Konto des Verstorbenen gesperrt, bleibt dies so lange gesperrt, bis die Angehörigen vom Nachlassgericht die benötigten Papiere erhalten haben.

Die Möglichkeit, mit einer Vollmacht auch nach dem Tod einer Person weiter handeln zu können, und auch z.B. Geld abheben zu können, wenn die Bank das Konto nach dem Tod gesperrt hat, ist ein riesiger Vorteil.
Und selbst wenn Sie bis zu Ihrem Tod noch alles selbst erledigen können, bringt die Vollmacht nach Ihrem Tod noch Ihren Bevollmächtigten unheimliche Vorteile und Erleichterungen.

Wenn man eine Vollmacht hat, dann kann der Bevollmächtigte auch bei rein körperlicher Handlungsunfähigkeit oder Abwesenheit für den Vollmachtgeber handeln, z.B. Sturz, Beinbruch, schlechtes Gehen oder Sehen, körperliche Schwäche, Abwesenheit durch Krankenhausaufenthalt, Kur, Reha, Urlaub, Abwesenheit der Kinder beim Studium.

Dies kann das Leben einer Person und die Erledigung der nötigen Angelegenheiten wesentlich erleichtern.

Mit einer Vollmacht können sich auch z.B. Ehegatten gegenseitig vertreten und den anderen entlasten bzw. dem anderen „Arbeit abnehmen“, z.B. bei Zeitknappheit oder beruflicher Abwesenheit.

Eine gesetzliche Betreuung scheidet hier aus, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Eine Vollmacht ist somit auch sehr wertvoll, wenn überhaupt nichts passiert ist. Denn der Bevollmächtigte kann jederzeit irgendetwas für den Vollmachtgeber erledigen, wenn dieser dies möchte, z.B. weil er gerade körperlich ein Problem hat, in Urlaub ist, keine Zeit oder Lust hat, usw.