Grundbuchberichtigungsantrag

Stirbt der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, wird das Grundbuch unrichtig.

Die Immobilie geht im Wege der Erbfolge auf den oder die Erben über.

Die Erben können sich als neue Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen. Hierzu ist ein Grundbuchberichtigungsantrag erforderlich.

Ein Grundbuchberichtigungsantrag bedarf nicht der notariellen Beurkundung, sondern ist schriftlich möglich.

Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder Erbvertrag vor, kann die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein erfolgen.

Bei mehreren Erben genügt es, wenn auch nur ein Miterbe den Grundbuchberichtigungsantrag stellt. Mehrere Erben werden "in Erbengemeinschaft" in das Grundbuch eingetragen, die Erbquoten werden bei der Grundbucheintragung nicht angegeben.

Eine Grundbuchberichtigung ist kostenlos, d.h., es fällt keine Gebühr des Grundbuchamts für die Umschreibung des Grundbuchs auf die Erben an, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren ab dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht.

Die Eintragung der Erben durch Grundbuchberichtigung ist von dem Fall zu unterscheiden, dass der Erblasser einer bestimmten Person eine Immobilie als Vermächtnis zugewendet hat.

Hier kann der Vermächtnisnehmer nicht durch Grundbuchberichtigung ins Grundbuch eintragen werden, vielmehr ist vorher ein notariell beurkundeter Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen den Erben und dem Vermächtnisnehmer erforderlich, aufgrund dessen er dann ins Grundbuch eingetragen werden kann.