Gütertrennung

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Durch Ehevertrag, der sowohl vor der Eheschließung, als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden kann, können Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren oder als vertraglichen Güterstand den Güterstand der Gütertrennung oder den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren.

Der Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden.

Die Vereinbarung der Gütertrennung bewirkt, dass im Falle der Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleich und überhaupt kein vermögensrechtlicher Ausgleich unter den Ehegatten stattfindet. Jeder Ehegatte ist und bleibt Inhaber der auf seinen Namen eingetragenen Vermögenswerte.

Deshalb ist die Gütertrennung bei der klassischen Hausfrauenehe kein geeigneter Güterstand, da der Ehegatte, der während der Ehe wegen der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder nicht bzw. weniger und auch für ein geringeres Gehalt arbeitet, im Falle der Scheidung keinerlei vermögensrechtlichen Ausgleich erhält.

Der Güterstand der Gütertrennung hat auch Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht:

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen die Hälfte des Nachlasses, beim Güterstand der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und neben drei und mehr Kindern ein Viertel des Nachlasses.

Wichtig ist noch Folgendes:

Auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden Schulden eines Ehegatten nicht automatisch auch Schulden des anderen Ehegatten, sondern bleiben ausschließlich Schulden des einen Ehegatten.

Die Vereinbarung des vertraglichen Güterstands der Gütertrennung nur mit dem Ziel, nicht für Schulden des anderen Ehegatten haften zu müssen, ist somit nicht erforderlich.

Anwendungsbereich des Güterstands der Gütertrennung:

  • in einer Scheidungsvereinbarung, um das Entstehen eines weiteren Zugewinnausgleichs bis zur Stellung des Scheidungsantrags zu verhindern

  • bei Heirat eines "älteren" Paares, bei dem keine Kinder mehr geboren werden, jeder seine eigene Arbeit hat oder die Ehegatten schon in Rente sind und jeder für sich selbst sorgen kann, um Streitigkeiten bei einer etwaigen Scheidung von vornherein auszuschließen