Verkaufsvollmacht

Eine Verkaufsvollmacht ist eine Vollmacht speziell zum Verkauf einer bestimmten Immobilie. Die Verkaufsvollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung, eine rein schriftliche Vollmacht ist nicht ausreichend.

Existiert eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, deckt diese auch den Verkauf einer Immobilie ab. Eine zusätzliche Verkaufsvollmacht ist dann nicht erforderlich.

Die betreffende Immobilie ist in der Vollmacht genau zu bezeichnen.

Die Verkaufsvollmacht ist vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags zu erteilen. Der Kaufvertrag wird dann sofort mit Beurkundung für alle Beteiligten wirksam.

Ist der notarielle Kaufvertrag über die Immobilie vom Bevollmächtigten dann abgeschlossen, ist die Verkaufsvollmacht erledigt.

In der Praxis wird meist nicht mit einer Verkaufsvollmacht gearbeitet, sondern mit einer nachträglichen Vollmachtsbestätigung. Hier handelt irgendeine Person bei der Beurkundung für den nicht anwesenden Verkäufer aufgrund mündlich erteilter Vollmacht (z.B. eine dritte anwesende Person oder auch der Käufer) und der Verkäufer bestätigt diese mündliche Vollmacht durch nachträgliche notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung.

Der Vorteil der nachträglichen Vollmachtsbestätigung ist, dass der Verkäufer den Vertrag, den er bestätigen soll, genau im Wortlaut vor sich hat und somit genau weiß, was er bestätigt.

Bei der nachträglichen Vollmachtsbestätigung wird der Vertrag erst wirksam, wenn die notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung dem beurkundenden Notar vorliegt.

Deshalb muss das Vorliegen der Vollmachtsbestätigung des Verkäufer beim Notar zur Kaufpreisfälligkeitvoraussetzung gemacht werden.

Im Kaufvertrag ist meist geregelt, dass der Notar die Vollmachtbestätigung beim nicht anwesenden Verkäufer einholt und das Vorliegen der Vollmachtsbestätigung dem Käufer in der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung schriftlich bestätigt.