Erwerbsvollmacht

Eine Erwerbsvollmacht ist eine Vollmacht speziell zum Erwerb einer bestimmten Immobilie. Die Erwerbsvollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung, eine rein schriftliche Vollmacht ist nicht ausreichend.

Existiert eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, deckt diese auch den Erwerb einer Immobilie ab. Eine zusätzliche Erwerbsvollmacht ist dann nicht mehr erforderlich.

Die betreffende Immobilie ist in der Vollmacht genau zu bezeichnen.

Die Erwerbsvollmacht ist vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags zu erteilen. Der Kaufvertrag wird dann sofort mit Beurkundung für alle Beteiligten wirksam.

Ist der notarielle Kaufvertrag über die Immobilie vom Bevollmächtigten dann abgeschlossen, ist die Erwerbsvollmacht erledigt.

In der Praxis wird meist nicht mit einer Erwerbsvollmacht gearbeitet, sondern mit einer nachträglichen Vollmachtsbestätigung. Hier handelt irgendeine Person bei der Beurkundung für den nicht anwesenden Käufer aufgrund mündlich erteilter Vollmacht (z.B. eine dritte anwesende Person oder auch der Verkäufer) und der Käufer bestätigt diese mündliche Vollmacht nachträglich durch eine notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung.

Der Vorteil der nachträglichen Vollmachtsbestätigung ist, dass der Käufer den Vertrag, den er bestätigen soll, genau im Wortlaut vor sich hat und somit genau weiß, was er bestätigt.

Bei der nachträglichen Vollmachtsbestätigung wird der Vertrag erst wirksam, wenn die notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung dem beurkundenden Notar vorliegt.

Im Kaufvertrag ist meist geregelt, dass der Notar die Vollmachtbestätigung beim nicht anwesenden Käufer einholt und das Vorliegen der Vollmachtsbestätigung dem Verkäufer schriftlich mitteilt.