Erbvertrag

Wenn eine Person (im Rechtssinne „Erblasser“ genannt) stirbt, geht ihr Vermögen auf den oder die Erben über.

Liegt keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Jede Person (ab 16 Jahren) hat die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und damit die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, sofern die Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist.

Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und seinen letzten Willen in einer letztwilligen Verfügung festzulegen.

Es ist außerdem keine Frage des Alters, die Erbfolge zu regeln. Auch jüngeren Menschen kann etwas zustoßen.

Es gibt folgende Verfügungen von Todes wegen:

  • Testament, entweder einseitig (durch eine Person) oder gemeinschaftlich (nur durch Ehegatten)
  • Erbvertrag (durch zwei oder mehrere Personen, auch unter nicht verheirateten Paaren oder unter Geschwistern möglich)

Eine Einzelperson kann also nur ein Testament errichten, ein Ehepaar hat die Auswahl zwischen einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag.

In der Praxis hat sich der Erbvertrag gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament bei Ehegatten durchgesetzt.

Mehrere nicht verheiratete Personen können ohnehin nur einen Erbvertrag und kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Ein Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, ein privatschriftlicher Erbvertrag ist unwirksam.

Ein Erbvertrag ist vom Notar beim Zentralen Testamentsregister (ZTR) bei der Bundesnotarkammer in Berlin zu registrieren. Für die Registrierung ist die Geburtsregisternummer erforderlich, sofern der Testierer in Deutschland geboren ist.