Spezialvollmacht
Im Gegensatz zur Generalvollmacht ist eine Spezialvollmacht eine Vollmacht zum Abschluss speziell eines bestimmten Rechtsgeschäfts.
Dieses Rechtsgeschäft muss in der Vollmacht klar definiert sein. Die Vollmacht gilt dann genau zum Abschluss dieses Rechtsgeschäfts. Ist das Rechtsgeschäft abgeschlossen, ist die Vollmacht erledigt.
Soll das Rechtsgeschäft wider Erwarten anders abgeschlossen werden, als die Vollmacht ausgestellt ist, reicht die Vollmacht zum Abschluss des geänderten Rechtsgeschäfts nicht aus. In diesem Fall bleibt noch die Möglichkeit der nachträglichen Vollmachtsbestätigung:
Der ursprüngliche Bevollmächtigte schließt das Rechtsgeschäft aufgrund mündlich erteilter Vollmacht für den Vollmachtgeber ab und dieser erteilt eine nachträgliche Vollmachtsbestätigung. In bestimmten Fällen (z.B. bei Immobilienverträgen) bedarf die nachträgliche Vollmachtsbestätigung der notariellen Beglaubigung.