Europäische Erbrechtsverordnung

Mit der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt, wenn eine Person verstirbt, das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.

Das bedeutet, dass bei einem Ausländer mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, deutsches Recht Anwendung findet.

Das bedeutet aber auch, dass bei einem Deutschen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, das ausländische Recht am Aufenthaltsort Anwendung findet, z.B. bei einem Deutschen, der auf seiner Finca auf Mallorca lebt.

Lebt eine Person abwechselnd mehrere Monate in Deutschland und mehrere Monate im Ausland, kann es im Todesfall schwierig sein, zu ermitteln, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt dieser Person war und welches Recht somit zur Anwendung kommt.

Jede Person hat nach der EuErbVO aber die Möglichkeit, durch Rechtswahl in Form eines Testaments oder Erbvertrags das Recht seiner eigenen Staatsangehörigkeit wählen.

Dadurch kann der Erblasser erreichen, dass immer das Rechts seiner Staatsangehörigkeit Anwendung findet, auch wenn er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hatte.

  • Durch die Rechtswahl des deutschen Rechts in Form eines Testaments oder Erbvertrags gilt im Todesfall immer deutsches und nicht ausländisches Recht.
  • Eine solche Rechtswahl ist auf jeden Fall zu empfehlen, um Streitigkeiten über das anwendbare Recht von vornherein auszuschließen.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt für alle Erbfälle ab 17.08.2015.

Die EuErbVO gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.

Frühere Rechtslage:

Bei Erbfällen bis 16.08.2015 galt immer das Recht der Staatsangehörigkeit:

Jeder Ausländer wurde bis dahin immer nach seinem Heimatrecht beerbt.

Für einen Franzosen galt somit französisches Recht, für einen Spanier spanisches Recht, usw.

Ergebnis:

  • Durch die EUErbVO wird das im Todesfall geltende Recht somit vereinfacht.
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